§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Carathéodory-Gesellschaft zur Förderung der Mathematik in Wirtschaft, Universität und Schule an der Ludwig-Maximilians-Universität München e.V.“ (in der ersten Fassung der Satzung am 13. Juli 1999 eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 16561). 

Der Verein hat seinen Sitz in München. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Ausbildung im Fach Mathematik durch alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Sammeln von Spenden. 

Die Forschung wird insbesondere durch folgende Aktivitäten gefördert: 

  1. Aufrechterhaltung des Kontakts von Absolventen der Mathematik an der Universität München mit dem Mathematischen Institut, 
  2. Herausgabe einer Vereinszeitung, 
  3. Durchführung von Vereinstreffen und ähnliche Aktionen, 
  4. Mitwirkung bei der Organisation von Veranstaltungen am Mathematischen Institut in Zusammenarbeit mit dem Mathematischen Institut beziehungsweise der Fakultät für Mathematik, Informatik und Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München durch Einladung von Vortragenden und Teilnehmern, 
  5. Organisation der Räumlichkeiten und Bewirtung, 
  6. Information der Mitglieder über Entwicklungen am Mathematischen Institut, 
  7. Finanzielle Unterstützung der Forschung am Mathematischen Institut, zum Beispiel Übernahme der Kosten für Abonnements wissenschaftlicher Zeitschriften und Fachbücher, für Reisen zu wissenschaftlichen Kongressen und anderen wissenschaftlichen Kontakten.
  8. Förderung junger Wissenschaftler des Mathematischen Instituts durch die Verleihung von Anerkennungspreisen für besondere wissenschaftliche Leistungen. Hierzu können auch geeignete Abschlussarbeiten zählen.

Zur Förderung der Ausbildung gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Aufrechterhaltung des Kontakts von Absolventen der Mathematik an der Universität München mit dem Mathematischen Institut, 
  2. Herausgabe einer Vereinszeitung, 
  3. Durchführung von Vereinstreffen und ähnliche Aktionen, 
  4. Organisation von Veranstaltungen zur Weiterbildung im Fach Mathematik durch Einladung von Vortragenden und Teilnehmern, 
  5. Organisation der Räumlichkeiten und Bewirtung, 
  6. Vermittlung von Einblicken in die Berufspraxis für Studierende mit Hilfe von Vorträgen und Berufspraktika, 
  7. Vertiefung des Kontakts zwischen dem Mathematischen Institut und den Fachlehrern, speziell im Hinblick auf Informationen über Studiermöglichkeiten im Fach Mathematik, 
  8. Mitwirkung bei der Organisation von Veranstaltungen am Mathematischen Institut (wie bei der Forschung), 
  9. Information der Mitglieder über Entwicklungen am Mathematischen Institut, 
  10. Finanzielle Unterstützung der Lehre am Mathematischen Institut, zum Beispiel Übernahme der Kosten für Lehraufträge, Lehrbücher oder Herstellung von Unterrichtsmaterialien. 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehren- mitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Mathematischen Institut der Universität München verbunden fühlt. 
Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach pflichtgemäßem Ermessen.

Fördernde Mitglieder können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personen- und Unternehmensvereinigungen sowie Behörden werden, die die Bestrebungen der Gesellschaft unterstützen. Zur Aufnahme ist ein Antrag eines Vertreters des fördernden Mitglieds notwendig, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. 

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit verliehen. 

Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der sachgemäß differenziert sein kann. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod (bei fördernden Mitgliedern durch Auflösung) oder
  2. freiwilligem Austritt oder
  3. Ausschluss.

Ein freiwilliger Austritt ist schriftlich zu erklären und nur möglich zum Ende eines Kalenderjahrs.

Über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle eines groben Verstoßes gegen die Interessen der Gesellschaft oder der Missachtung der Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft entscheidet der Vorstand. 

Im Falle eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder gegen den Ausschluss obliegt die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. 

Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, Vorstände werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  • die Leitung und Überwachung der Geschäfte, 
  • die Entscheidung über Mitgliedschaft, 
  • die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen samt Erstellung der Tagesordnung, 
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen, 
  • die jährliche Aufstellung eines Haushaltsplans und die Erstellung eines Jahresberichtes sowie die finanzielle Buchführung. 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. 

§6 Beirat

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen Beirat einrichten, der die Aufgabe hat, den Vorstand beratend zu unterstützen.

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit und nach pflichtgemäßem Ermessen für die Dauer von jeweils 4 Jahren bestimmt. Wieder- holung ist zulässig. 

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich spätestens bis zum 1.Dezember zusammen. 

Die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann durch den Vorstand erfolgen oder von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangt werden. Diesem Verlangen ist innerhalb von 2 Monaten nachzukommen. 

Zu allen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Brief, Fax oder email unter Angabe der Tagesordnung ein. 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied – für jede Mitgliederversammlung gesondert – bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann höchstens zwei fremde Stimmen vertreten. 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn a² größer als m ist, wobei a die Anzahl der Mitglieder ist, die anwesend oder durch Stimmrechtsübertragung vertreten sind, und m die Gesamtzahl aller Mitglieder. 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes; 
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes; 
  3. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages; 
  4. Beschluss des Haushaltsplanes; 
  5. Planung und Diskussion von speziellen Aktivitäten; 
  6. Endgültige Entscheidung in Fällen des Einspruches gegen Verweigerung oder Aberkennung der Mitgliedschaft; 
  7. Bestellung von Kommissionen für besondere Aufgaben; 
  8. Beschluss von Satzungsänderungen 
  9. Beschluss der Auflösung des Vereins. 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zu den Punkten a) – g) mit einfacher Mehrheit. Auf geplante Satzungsänderungen ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern findet zu einer Satzungsänderung eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern statt. Sie ist angenommen, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen sich dafür aussprechen. Für Beschlüsse zum Punkt i) liegt Beschlussfähigkeit nur vor, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder durch Stimmrechtsübertragung vertreten sind; sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Gesamtzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. 

Ist eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats zu einer neuen Versammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. In der Einladung wird besonders auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen. 

Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig im Falle von Abstimmungen zu den Punkten a) – g). 

In Einzelfällen kann der Vorstand ersatzweise schriftliche Abstimmungen anordnen. Die vorstehenden Bestimmungen über Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheiten gelten entsprechend. 

Alle Mitglieder haben das Recht, bis zum Beginn einer Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnung zu beantragen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

§8 Verwendung von Einnahmen und Vermögen des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinerlei eigenen Gewinn. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsarbeit wird ehrenamtlich geleistet. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§9 Satzungsänderungen

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 

§10 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Forschung und Ausbildung) zu verwenden hat. 

Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.01.2021 beschlossen